Allgemeine Informationen zu Zugewinn und dem Zugewinnausgleich finden Sie hier.
Um unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden, kann notariell Gütertrennung aber auch Gütergemeinschaft vereinbart werden.
Weiterhin kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Notarvertrag modifiziert werden, zum Beispiel:
- Der Zugewinnausgleich soll nur für den Fall der Eheauflösung durch Scheidung ausgeschlossen werden, nicht bei Auflösung der Ehe durch Tod.
- Zugewinnausgleich soll erst ab einer bestimmten Ehedauer zu zahlen sein.
- Der Zugewinnausgleich soll nur beim Vorhandensein gemeinsamer Kinder durchgeführt werden.
- Die Fälligkeit möglichen Zugewinns wird anderweitig geregelt.
- Vermögensgegenstände, z. B. Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen, werden vom Zugewinnausgleich ausgenommen.
- Geschenkte und ererbte Gegenstände wie auch aus diesem Vermögen erworbene Gegenstände und Rechte sollen bei der Zugewinnermittlung unberücksichtigt bleiben.
- Das Anfangsvermögen wird anderweitig festgelegt.
- Das Endvermögen wird anderweitig festgelegt.
- Der Wert bestimmter Positionen kann fixiert werden.
- Bewertungsmethoden können vereinbart werden.
- Zuwendungen in der Ehe können auf den Zugewinnausgleich Anrechnung finden.
Lassen Sie sich gerne von mir beraten, welche Modifikationen für Ihre konkrete Situation sinnvoll sind.