Ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht vor der Eheschließung oder während der Ehe durch notarielle Vereinbarung vollständig ausgeschlossen oder modifizierend abgeändert worden, sind bei Trennung und Scheidung Zugewinnausgleichsansprüche zu prüfen.
Die Ehegatten können wechselseitig verlangen, dass jeder von ihnen ein Vermögensverzeichnis betreffend das Anfangs- und Endvermögen erstellt.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das ein Ehegatte bei Eintritt des Güterstandes, dies ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung, nach Abzug der Verbindlichkeiten hatte.
Endvermögen ist das Vermögen, das bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes, der rechtskräftigen Scheidung oder Aufhebung des Güterstandes durch notarielle Vereinbarung, vorhanden ist.
Bei den Vermögenswerten ist zu unterscheiden zwischen aktivem Vermögen und passivem Vermögen.
Aktives Vermögen kann z. B. sein:
- Bargeld,
- Bankguthaben,
- Lebensversicherungen,
- Bausparverträge,
- Immobilien, darunter fällt auch das selbst genutzte Familienheim,
- Betriebe oder Unternehmensbeteiligungen,
- Sachwerte wie Autos, Antiquitäten, Schmuck,
- Darlehensforderungen, … .
Negatives Vermögen kann sein:
- Kontokorrent-/Überziehungskredit,
- Baukredit,
- Verbraucherkredit,
- offene Kaufpreisforderungen,
- Steuerschulden, … .