Trennung und Scheidung führen neben den persönlichen Konsequenzen oft auch zu bedeutsamen wirtschaftlichen Folgen.
Die Zugewinngemeinschaft
Mit der Eheschließung treten Eheleute in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein, es sei denn, sie schließen einen notariellen Ehevertrag, der den Güterstand abändert oder modifiziert.
Entgegen landläufiger Meinung bedeutet die Zugewinngemeinschaft nicht, dass den Partnern mit der Eheschließung das gesamte Vermögen gemeinsam zusteht, vielmehr behält zunächst jeder sein Vermögen und kann darüber weiterhin frei verfügen. Auch haftet der eine Ehegatte nicht für Schulden des anderen, und zwar weder für Schulden, die bei Eheschließung bereits bestanden, noch für Schulden, die ein Ehegatte allein in der Ehe begründet.
Zugewinn
Zugewinn ist der Überschuss des Endvermögens über das Anfangsvermögen. Details zu Anfangs- und Endvermögen finden Sie hier.
Beispiel: A hat bei Eheschließung ein Vermögen von 100.000,00 €, bei Beendigung der Ehe ein Vermögen von 200.000,00 €. Der Zugewinn beträgt 100.000,00 €. Der Ehegatte, der in der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegatten Zugewinnausgleich in Höhe der Hälfte des Mehrbetrages.
Beispiel: A hat einen Zugewinn von 100.000,00 € erwirtschaftet, B einen Zugewinn von 20.000,00 €. Die Differenz beträgt 80.000,00 €. A schuldet B im Wege des Zugewinnausgleichs 40.000,00 €.
Fälligkeitstermin der Zugewinnausgleichsforderung ist der Tag der rechtskräftigen Ehescheidung oder der im Notarvertrag vereinbarte Termin.
Gemeinsame Verträge
Unabhängig davon kann man gemeinsame schuldrechtliche Verpflichtungen eingehen.
Beispielsweise können die Ehegatten gemeinsam ein Haus kaufen und gemeinsam einen Kredit aufnehmen.
Will ein Ehegatte z. B. einen Kredit aufnehmen, verlangt die Bank oftmals, dass der Ehepartner den Kreditvertrag als Gesamtschuldner mit unterschreibt. Dann haftet der Ehepartner aus Vertrag auch für die Schulden, die im Innenverhältnis der Ehepartner nur den anderen Ehegatten treffen.
Merke: Verträge binden beide Ehegatten, wenn beide mit ihrer Unterschrift Vertragspartner werden.
Zugewinnausgleich vor der Scheidung
Der Zugewinnausgleich vor rechtskräftiger Scheidung bedarf der notariellen Beurkundung.
Eheleute teilen oft die Vermögenswerte bereits bei Trennung unter sich gleichmäßig auf, in der Erwartung, nun behalte jeder die Hälfte.
Hier ist Vorsicht geboten: Gibt ein Ehegatte nach der Aufteilung des ihm zugeflossenen hälftigen Vermögens dieses (zum Teil) aus, ohne dass im Gegenzug andere Werte an die Stelle des Geldvermögens treten, während der andere Ehegatte das Vermögen zusammen hält, sieht sich der sparsame Ehegatte bei Beendigung des Güterstandes erneut mit einer Zugewinnausgleichsforderung konfrontiert.
Empfehlung: Der Güterstand ist durch notarielle Vereinbarung der Gütertrennung zu beenden, der Zugewinnausgleich notarvertraglich abschließend zu regeln.
Erst zum Anwalt
Anwaltliche Beratung und Vertretung ist zu empfehlen, damit mögliche Zugewinnausgleichsansprüche eines Ehegatten schon bei der Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens berücksichtigt und im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abgesichert werden.