Zugewinn ist der Überschuss des Endvermögens über das Anfangsvermögen. Detaillierte Erläuterungen zum Zugewinn allgemein finden Sie hier.
Besondere Beachtung bedarf beim Zugewinnausgleich die Schenkung oder die (vorweggenommene) Erbschaft, die einem Ehegatten während der Ehe zu Teil wird.
Schenkung und Erbschaft bleibt beim Empfänger
Der Wert einer Schenkung oder einer Erbschaft wird zum Stichtag des jeweiligen Anfalls dem Anfangsvermögen zugerechnet. Um den Wert des so erhöhten Anfangsvermögens vermindert sich der Zugewinn. Dadurch bleibt das Geschenkte oder Ererbte auch wertmäßig beim Empfänger der Schenkung oder des Erbes.
Wertzuwachs ist Teil des Zugewinnausgleichs
Erfährt aber z.B. eine Immobilie während der Ehe einen Wertzuwachs durch Preissteigerung auf dem Immobilienmarkt, unterliegt der Wertzuwachs dem Zugewinnausgleich.
Beispiel: A hat kein Anfangsvermögen. In der Ehe erbt sie von ihren Eltern ein Hausgrundstück zum Wert von 300.000,00 €.
In der Ehe werden An- und Umbauten vorgenommen, die zu einer Wertsteigerung von 100.000,00 € führen.
Zudem führt die Wertsteigerung aufgrund der Entwicklung auf dem allgemeinen Immobilienmarkt zu einer Werterhöhung von weiteren 100.000,00 €, sodass A am Ende der Ehe ein Vermögen von 500.000,00 € hat.
Zieht man das Endvermögen 500.000,00 € vom Zuerwerb, dass dem Anfangsvermögen zugeschlagen wird, mit 300.000,00 € ab, hat A einen Zugewinn von 200.000,00 € erzielt. Unterstellt, der Ehepartner hat keinen Zugewinn erzielt, schuldet sie Zugewinnausgleich in Höhe von 100.000,00 €.
Da sie kein weiteres Vermögen hat, könnte dies zudem bedeuten, dass sie das Haus verkaufen müsste, um den Zugewinnausgleichsanspruch zu erfüllen.
Regelung im Ehevertrag
In einem Ehevertrag können insbesondere auch Fälle von Wertsteigerungen abgebildet werden. Sprechen Sie mich gerne an um die Details zu Ihrem konkreten Fall zu beleuchten.